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[Translate to en:] Zertifizierungsgrundsätze für die Produktzertifizierung

[Translate to en:] Die DVGW-Produktzertifizierung muss diskriminierungsfrei nach einheitlichen, klaren, für alle Hersteller gleichermaßen geltenden Regelungen erfolgen. Hierzu verpflichten uns auch die Regeln unserer Akkreditierungsgesellschaften im Rahmen der Vorgaben der Akkreditierungsnorm DIN EN 45011. Diese Gleichbehandlung aller Kunden ist ohne klare und streng eingehaltene Regelungen nicht möglich, auch wenn deren Anwendung gelegentlich als bürokratisch kritisiert wird. Zur reibungslosen Umsetzung der Forderungen der DIN EN 45011 in der Geschäftsordnung zur Zertifizierung von Produkten der Energie- und Wasserversorgung sind von der DVGW-Zertifizierungsstelle daher die folgenden allgemeingültigen Grundsätze formuliert worden, die das Lenkungsgremium der DVGW-Zertifizierungsstelle verabschiedet hat.

  1. Alle Zertifizierungskunden werden gleich behandelt. Die Antragsprüfung und Zertifizierung erfolgt stets in der Reihenfolge des Antragseingangs bei der Zertifizierungsstelle.

  2. Es gelten immer die zum Zeitpunkt des Antragseingangs zur Zertifizierung gültigen Geschäftsordnungen, Prüfgrundlagen, Laboranerkennungen und Entgeltlisten.

  3. Der Zertifizierungsstelle müssen alle zur Konformitätsbewertung erforderlichen Unterlagen vorliegen. Mitgeltende Prüf- und Werkstoffzeugnisse müssen während der gesamten Laufzeit der Zertifikate gültig sein.

  4. Am Prüf- und Zertifizierungsprozess beteiligtes Personal darf nicht beratend oder entwickelnd für das zu zertifizierende Produkt tätig gewesen sein.

  5. Alle der Zertifizierungsstelle vorliegenden Informationen zu einem Zertifizierungsantrag sind Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln. Die DVGW-Fachbereiche dürfen nicht in den Zertifizierungsprozess involviert sein. Fachliche Anfragen, insbesondere Detailinformationen über neue Produkte, sind allgemeingültig und herstellerneutral zu formulieren und zu beantworten.

  6. Alle zur Zertifizierung verwendeten Normen, Arbeitsblätter, Prüfgrundlagen und Beschlüsse müssen vor ihrer Anwendung veröffentlicht worden sein. Sonderabsprachen hinsichtlich Abweichungen von den geltenden Prüfanforderungen zwischen Prüfstelle, Fachbereichen und Herstellern sind unzulässig.

  7. Prüf- und Überwachungsberichte müssen den aktuellen Stand des Produktes wiedergeben und den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17025 entsprechen. Sie müssen Angaben zu allen für das Produkt geltenden Zertifizierungs- bzw. Überwachungsanforderungen enthalten und frei von bewertenden Aussagen sein.

  8. Vor der Antragstellung zur Zertifizierung ermittelte Prüfergebnisse können akzeptiert werden, wenn das betreffende Prüflaboratorium für das zugrunde liegende Prüfverfahren bereits durch die DVGW-Zertifizierungsstelle anerkannt war und das Produkt und die Prüfgrundlagen sich bis zur Zertifizierung nicht geändert haben.

  9. Die von der Zertifizierungsstelle vorgegebenen Überwachungsfristen sind einzuhalten. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der Zertifizierungsstelle.

  10. Für die Tätigkeit als DVGW-Prüflaboratorium sind eine gültige Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025 von einer hierfür anerkannten Akkreditierungsgesellschaft, welche die Regelungen des MLA unterschrieben hat, sowie die Anerkennung durch die DVGW-Zertifizierungsstelle für das jeweilige Prüfverfahren Voraussetzung.